Eine möglichst frühe Diagnose ist jedoch wichtig für den Entwicklungsverlauf autistischer Kinder. Durch einen rechtzeitigen Behandlungsbeginn kann man - jeweils im Rahmen der durch die Störung vorgegebenen Grenzen - Entwicklungsverzögerungen und sekundären Schäden vorbeugen. Außerdem ist für die Eltern der Umgang mit ihrem Kind leichter, wenn sie frühzeitig über die Natur der Störung informiert sind. (Quelle: Denkschrift des Bundesverbandes autismus Deutschland e.V.)
Eine möglichst frühe Diagnose ist jedoch auch für alle weiteren Maßnahmen sehr wichtig, denn es macht im Ergebnis schon einen Unterschied, ob die Diagnose ‚Autismus’ steht oder nicht. Wir werden in den Beiträgen der Reihe ‚Autistisch Behinderte und ihre Rechte’ verschiedene Rechtsnormen vorstellen, aufgrund derer Anträge auf Bewilligung von (Förder- oder Therapie-) Maßnahmen gestellt werden können. Egal, nach welcher Rechtsnorm der Antrag gestellt ist, so ist immer dessen Grundlage die Feststellung der Behinderung. Oder um es etwas einfacher auszudrücken: Wenn man für sein behindertes Kind einen Antrag auf Förderung oder Therapie stellen will, dann muss man zuerst einmal erklären, dass das Kind behindert ist und dies auch belegen, falls diese Tatsache nicht bereits durch frühere Anträge amtsbekannt ist.
Unsere Verfassung, das Grundgesetz verschafft jedem behinderten Menschen ein Grundrecht, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Die Vorschrift bindet als individuelles Grundrecht den Staat und alle seine Organe, seien es die Parlamente (Gesetzgebung), die Behörden (vollziehende Gewalt) oder die Gerichte (Rechtsprechung), sich daran zu halten. Ein ungeschriebenes Merkmal ist jedoch bereits hier, dass der Betroffene seine Behinderung auch nachweisen kann. Dafür notwendig ist eine belegbare Diagnose.
Eine für behinderte Menschen wichtige Rechtsnorm ist das Neunte Sozialgesetzbuch (nachfolgend SGB IX genannt), welches die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt.
Auf dieses Gesetz werden wir in der Beitragsreihe ‚Autistisch Behinderte und ihre Rechte’ noch öfters zu sprechen kommen, denn es regelt die Rechte von Behinderten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Das, was im Grundgesetz (also in unserer Verfassung) als rechtsverbindlicher Grundsatz aufgenommen worden ist, wird durch dieses Gesetz näher ausgeführt. Aber auch hier wird bereits in den ersten Paragraphen des Gesetzes der Begriff ‚Behinderung’ definiert, weil das Vorliegen der Behinderung eine Grundvoraussetzung dafür ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erhalten. Wer einen Antrag auf Leistungen stellen will, könnte zwar lapidar behaupten, dass die Person, für die die Leistungen beantragt werden, behindert sei, aber zur Bewilligung des Antrags wird die zuständige Stelle (der Sozialleistungsträger) einen Nachweis der Behinderung fordern. Und wieder lernen wir: Ohne Diagnose keine Anträge, keine Rechte.
„Behindert“ sind übrigens nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen dann, wenn entweder ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Gesetzgeber hat damit eine modernere Definition gewählt, als dies in früheren Vorschriften der Fall gewesen ist. Diese Begriffsbestimmung hat sich an Vorschlägen der Weltgesundheitsorganisation orientiert und zielt weniger auf eine bestimmte Diagnose als vielmehr auf die Abweichung vom „typischen Zustand“, wobei damit die im jeweiligen Lebensalter normalerweise vorhandenen körperlichen, geistigen oder seelischen Strukturen und Fähigkeiten gemeint sind. Ferne zielt diese zeitgemäße Definition darauf ab, in wie fern diese Defizite den Betroffnen an der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen hindern.
So gesehen würde es ausreichen, wenn Eltern einen Antrag für ihr autistisch behindertes Kind stellen und dabei dessen Verhalten bzw. dessen Defizite einfach nur beschreiben. Ob eine Diagnose ‚Autismus’ gestellt wurde oder auch nicht, wäre demnach zweitrangig. Anmerkung: Wir sprechen der Einfachheit halber in dieser Themenreihe von der Diagnose ‚Autismus’, wenn gleich wir uns schon bewusst sind, dass dies ein Oberbegriff für unterschiedlich ausgeprägte Störungen (Frühkindlicher Autismus, Asperger-Syndrom, Autistisches Syndrom, Entwicklungsstörungen mit autistischen Zügen, etc.) ist. Trotzdem ist es hilfreich, schwarz auf weiß eine Diagnose ‚Autismus’ zu haben, denn schließlich muss die Stelle, wo der Antrag entschieden wird, sich vom Ausmaß der Behinderung und damit auch von der Notwendigkeit der Maßnahme(n) ein Bild machen können und schließlich entscheiden Behörden immer noch nach Aktenlage.
Wie wir bereits erwähnt haben, gibt es die Diagnose ‚Autismus’ in vielen Gesichtern. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass nicht nur die Diagnose ‚Autismus’ gestellt wird, sondern dass dabei auch das autistisch behinderte Kind möglichst genau hinsichtlich seiner Stärken und Schwächen beschrieben wird. Hintergrund dieses Hinweises ist das, was wir über die Definition Behinderung im SGB IX kurz ausgeführt haben, nämlich dass jeder behinderte Mensch gemäß seiner tatsächlichen Stärken und Schwächen beurteilt werden muss. Im Klartext heißt dies: Die Hilfsmaßnahme, die der eine autistisch Behinderte unbedingt braucht, ist vielleicht beim anderen autistisch Behinderten gar nicht notwendig und umgekehrt. Leider gibt es auch noch in vielen Köpfen derer, die über Anträge zu entscheiden haben, ein so genanntes ‚Schubladen-Denken’. Gerade Eltern von schwerer autistisch behinderten Kindern können ein Lied davon singen, dass ihre Anträge gerne auf Widerstand stoßen, wenn der Sachbearbeiter schon einmal mit einem autistisch Behinderten zu tun hatte, der aber vielleicht wesentlich leichtere Störungen hatte. Ein nicht-sprechender autistisch Behinderter ist sehr schwer mit einem sprechenden Asperger-Autisten zu vergleichen, wenn es zum Beispiel um Maßnahmen in der Schule geht.
Deshalb hat der Gesetzgeber zum SGB IX auch folgendes ausgeführt: Auch schwere Schädigungen und Einschränkungen wirken sich meist nicht auf alle Lebensbereiche gleichermaßen aus; ein Mensch mit gesundheitlichen Schädigungen ist jeweils nur in bestimmten Funktionen beeinträchtigt und damit nur in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Teilhabebereiche „behindert“, während seine Leistungs- und Teilhabefähigkeit in anderen Lebensbereichen unvermindert oder sogar ungewöhnlich hoch sein kann. Dementsprechend ist zunächst immer auf die individuellen Fähigkeiten zu achten, und der Hilfebedarf behinderter Menschen kann selbst bei gleicher Beeinträchtigung individuell sehr verschieden sein. Als Eltern eines autistisch behinderten Kindes sollten Sie daher nicht nur Wert auf eine gute Diagnose legen, sondern bei Ihren Anträgen auch auf eine möglichst umfassende Beschreibung der Stärken und Schwächen Ihres Kindes achten.
Beiträge zum Thema „Was ist Autismus“ und „Diagnose – ist mein Kind autistisch behindert?“, welche insbesondere für Eltern gedacht sind, die noch keine Diagnose für Ihr Kind erhalten haben, finden Sie hier auf der Website oder werden alsbald veröffentlicht.